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Satzung Verein „Helfernetz Mehring“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Helfernetz Mehring“.

 

  1. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 84561 Mehring.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Schaffung und Unterstützung struktureller Voraussetzungen, die älteren und hilfebedürftigen Bürgerinnen und Bürger ermöglichen sollen, in der Gemeinde Mehring selbständig wohnen und leben zu können.

Er leistet Hilfen für ältere und / oder hilfsbedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger im Alltag, die zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) gehören.

Er unterstützt diese in ihrer selbständigen Lebensführung.

 

  1. Der Verein ist tätig im Bereich der Förderung der Seniorenhilfe, der Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind und fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke.

 

  1. Er versucht, auch gemeinsam und im Einvernehmen mit dem

Quartiersmanagement und den Organisationen vor Ort, die Versorgungslücken in der alltagsnahen Unterstützung zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger zu schließen, im Sinne einer verbesserten Lebensführung und einer besseren sozialen Einbettung und Teilhabe.

 

  1. Aktivitäten des Vereins:
    • Mobilitätshilfen: bedarfsgerechte Fahr-, Begleit- und Besorgungsdienste z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen, Einkäufen, Ermöglichung der Teilnahme an kirchlichen und kulturellen Veranstaltungen u.ä.
    • Alltagsnahe Unterstützungsleistungen in Form von Besuchsdiensten und Unterstützung bei häuslichen Verrichtungen. Hilfestellung beim Bearbeiten von schriftlichen Formalitäten, Unterstützung im Umgang mit Behörden…
    • Häusliche Hilfsdienste: kurzfristige Unterstützung im Haushalt und Garten, kleine handwerkliche Hilfen rund ums Wohnen, Unterstützung bei

Krankenhausaufenthalten…

  • Punktuelle Entlastung von pflegenden Angehörigen
  • Gesellschaft leisten: erzählen, zuhören, vorlesen, füreinander da sein, spazieren gehen…
  • Ermöglichung der Teilnahme an außerhäuslichen Treffpunkten im Rahmen des Gemeindelebens und Quartiersmanagements, bei Bedarf incl. Fahrdienst

Ziel des Vereins ist es, in Kooperation mit anderen Diensten, Einrichtungen oder Angeboten zu treten und zusätzliche Hilfen anzubieten.

  1. Der Verein bietet seine Dienste allen hilfebedürftigen / betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in der Gemeinde Mehring an. Die Arbeit des Helfernetzes ist offen für alle Hilfesuchenden ohne Rücksicht auf Konfession, Herkunft oder

Weltanschauung. Auf Leistungen des Helfernetzes besteht kein Rechtsanspruch.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Personen, die sich im Ehrenamt im gemeinnützigen bzw. mildtätigen Bereich des

Helfernetz Mehring engagieren, können durch eine Aufwandsentschädigung im

Rahmen des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. der Ehrenamtspauschale nach § 26 a EStG entlohnt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand – nicht jedoch der Beirat in seiner Beiratstätigkeit – kann, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, eine Vergütung im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 26 a EStG erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Sofern ein Mitglied im Rahmen eines Vereinsamts handelt, wird es ehrenamtlich tätig.

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, vor dessen Anmeldung, beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 4 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen  werden. Sollte im Zuge des Eintragungsverfahrens, angeregt durch das

Registergericht oder das Finanzamt eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden, so ist hierzu der/ die Vorsitzende berechtigt. Der/ die

Vorsitzende hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Helferinnen und Helfer müssen (insbes. aus versicherungsrechtlichen Gründen) Mitglieder im Verein sein und können dann für den „Helfernetz Mehring e.V.“ tätig werden. Hilfesuchende müssen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Mehring sein. Eine Mitgliedschaft für Hilfesuchende im Verein ist nicht notwendig aber wünschenswert.

 

  1. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Verbände und Ämter aufgenommen werden, die den Vereinszweck fördern, aber selbst nicht aktiv tätig werden.

 

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

 

  1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

 

  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
  2. durch freiwilligen Austritt.
  3. bei Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft.
  4. durch Tod des Mitglieds.
  5. durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Der für das laufende Jahr bereits entrichtete bzw. eingezogene Beitrag wird nicht (auch nicht anteilig) zurückerstattet.

 

§7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

 

  1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

 

  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

 

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

 

  1. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorsitzenden unverzüglich bekanntgemacht werden.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

 

  1. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.

 

  1. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

  1. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

  1. Der Beitrag ist einmal jährlich im Voraus zu entrichten. Für das Jahr des Beitritts wird ein voller Jahresbeitrag erhoben.
  2. Alle Zahlungen werden im SEPA- Lastschriftverfahren eingezogen.

 

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 11 der Satzung)
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16 der Satzung)
  3. der Beirat (§ 11 a der Satzung)

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/ dem 1.Vorsitzenden, der/ dem Vorsitzenden, der/dem Kassier/in und der/dem Schriftführer/in.

Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der/die 1.Vorsitzende oder der / die 2.

Vorsitzende oder der/die Kassier/in oder der/ die Schriftführer/in vertreten den

Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/ die 2. Vorsitzende, der/die Kassier/in und der/die Schriftführer/in den Verein nur vertreten, wenn der / die 1. Vorsitzende verhindert ist oder diese/n beauftragt.

 

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

 

  1. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausscheiden aus dem Verein, dem Ausschluss aus dem Verein, durch        Amtsenthebung oder Rücktritt.

 

  1. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

  1. Alle Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

  1. Der Vorstand beschließt intern mit einfacher Mehrheit. Hierbei müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder mitwirken, wobei eine gleichzeitige Anwesenheit nicht nötig ist. Die Zustimmung ist formlos möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.

 

  1. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem / der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 a Der Beirat

  1. Neben den gewählten Vorstandsmitgliedern können Beiräte gewählt werden, die in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

  1. Die Gemeinde in Person des 1. Bürgermeisters, der / die Quartiersmanager/in,

(sofern er/sie nicht als Vorstand tätig ist), ein/e Vertreter/in des

Ortsentwicklungsausschusses, der/ die Seniorenreferent/in, der/ die

Behindertenreferent/in, jeweils ein/e Vertreter/in des Pfarrgemeinderates, der

Katholischen Frauen Mehring und der Landjugend Mehring sind als geborene Mitglieder im Beirat in die Vereinsarbeit eingebunden und können bei Bedarf an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Erstellung eines Jahres- und Kassenberichts
    5. Vermittlung von Hilfeleistungen
    6. Organisation der Hilfeeinrichtung

 

  1. Der/ die Quartiersmanager(in) unterstützt den Vorstand, insbesondere im Aufbau,
    • bei der Vermittlung des Kontaktes zwischen Helfenden und

Hilfeempfangenden

  • bei der Planung/ Koordination der Hilfeeinsätze (wobei hier von Seiten des Vereines die Unterstützung durch ein bzw. mehrere Vereinsmitglieder angestrebt wird, die die Koordination der Hilfeeinsätze übernehmen)
  • bei Bedarf bei der Anleitung, Betreuung und Weiterbildung der Helferinnen und Helfer
  • bei der Vernetzung der Aktivitäten

 

  1. Vereinsmitglieder können vom Vorstand beauftragt werden, diesen in Vorstandstätigkeiten zu unterstützen.

 

  1. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

 

  1. Alle Organe des Vereins und alle Hilfeleistenden unterliegen der

Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich aller Angelegenheiten von Mitgliedern, der eigenen Angelegenheiten des Vereins und Angelegenheiten von Hilfesuchenden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organe des Vereins bzw. als Hilfeleistende zur Kenntnis gekommen sind.  Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes bzw. Beendigung der Tätigkeit im Verein.

 

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens
    1. einmal jährlich
    2. nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

 

  1. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und        eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung        des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

  1. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur    Genehmigung vorzulegen.

 

§ 14 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen per Mail bzw., wenn nicht vorhanden, per Brief, einberufen.

 

  1. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

 

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

 

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  1. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene

Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

 

  1. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

 

  1. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 16 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von ein Fünftel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 341 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

  1. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

 

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

  1. Die Niederschrift ist von dem / der Vorsitzenden und dem/ der Schriftführer(in) zu unterschreiben.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ( vgl. § 15 Abs.2 der Satzung) aufgelöst werden.

 

  1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mehring, Scheibelbergstraße 2, 84561

Mehring, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

 

 

 

Mehring, den 11.09.2019